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Patientenanmeldung

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

der Krankenhäuser der Klinikgruppe Dr. Guth GmbH & Co. KG vom 01.12.2019

§ 1 Allgemeiner Hinweis
Die Mitarbeiter des Krankenhauses sind mit ihrer ganzen Kraft bestrebt, die aufgenommenen Patienten nach den Regeln der ärztlichen Kunst mit allen verfügbaren, modernen klinischen Einrichtungen wissenschaftlicher und technischer Art, aber auch in nichtärztlichen Belangen in bestmöglicher Weise zu versorgen. Dabei ist das Krankenhaus nicht nur ein moderner Dienstleistungsbetrieb für die Versorgung der Bevölkerung, sondern gleichzeitig Ausbildungsstätte für medizinischen und pflegerischen Nachwuchs.

§ 2 Geltungsbereich
Die AVB gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klinikgruppe Dr. Guth GmbH & Co. KG, vertreten durch das Krankenhaus, und den Patienten bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären Krankenhausleistungen einschließlich einer stationären Anschlussheilbehandlung bzw. Rehabilitation sowie für ambulante Operationen.

§ 3 Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten sind privatrechtlicher Natur.

§ 4 Umfang der teilstationären, vollstationären, vor- und nachstationären Krankenhausleistungen
(1)     Die vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Krankenhausleistungen i.S.d. KHEntgG und die Wahlleistungen i.S.d. § 8 dieser AVB.
(2)     Das Vertragsangebot des Krankenhauses erstreckt sich nur auf diejenigen Leistungen, für die das Krankenhaus nach seiner medizinischen Zielsetzung personell und sachlich ausgestattet ist.
(3)     Nicht Gegenstand der Krankenhausleistungen sind auch
          (a)    Hilfsmittel, die dem Patienten bei Beendigung des Krankenhausaufenthaltes mitgegeben werden (z. B. Prothesen,
                  Unterarmstützkrücken, Krankenfahrstühle)
          (b)    die Leistungen der Beleg- und Konsiliarärzte,
          (c)    die Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung.
(4)     Aufgrund der unterschiedlichen Versorgungsstufen der Krankenhäuser der Klinikgruppe Dr. Guth GmbH & Co. KG und den vertraglichen Vereinbarungen mit den Krankenkassen können weitere Einschränkungen des Leistungsspektrums bestehen.

§ 5 Umfang der Leistungen bei ambulanten Operationen
(1)     Die Leistungspflicht des Krankenhauses erstreckt sich bei ambulanten Operationen nur auf das Spektrum, für das das Krankenhaus nach seiner medizinischen Zielsetzung personell und sachlich ausgestattet ist und das vom Krankenhaus angeboten wird.
(2)     Die Verpflichtung des Krankenhauses beginnt mit der Vereinbarung des Behandlungsvertrages und endet mit Abschluss der Nachsorge durch das Krankenhaus. Eine notwendige ärztliche Behandlung außerhalb des Krankenhauses wird durch den niedergelassenen Bereich erbracht und ist nicht Gegenstand der Krankenhausleistung.

§ 6 Aufnahme, Verlegung, Entlassung
(1)     Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses wird aufgenommen, wer der vollstationären oder teilstationären Behandlung bedarf. Die Reihenfolge der Aufnahme richtet sich nach der Schwere und der Dringlichkeit des Krankheitsfalles. Über die Aufnahme entscheidet der Krankenhausarzt.
(2)     Wer wegen unmittelbarer Lebensgefahr oder der Gefahr einer bedrohlichen Verschlimmerung seiner Krankheit der sofortigen Behandlung bedarf (Notfall), wird, auch wenn die qualitative oder quantitative Leistungsfähigkeit des Krankenhauses nicht gegeben ist, einstweilen aufgenommen, bis seine Verlegung in ein anderes geeignetes Krankenhaus gesichert ist.
(3)     Eine Begleitperson wird aufgenommen, wenn dies nach dem Urteil des behandelnden Krankenhausarztes für die Behandlung des Patienten medizinisch notwendig ist und die Unterbringung im Krankenhaus möglich ist.  Darüber hinaus kann auf Wunsch des Patienten im Rahmen der Wahlleistungen (§ 8) eine Begleitperson aufgenommen werden, wenn ausreichende Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, der Betriebsablauf nicht behindert wird und medizinische Gründe nicht entgegenstehen.
(4)     Patienten können in eine andere Abteilung oder ein anderes Krankenhaus verlegt werden, wenn dies medizinisch notwendig ist. Die Verlegung in ein anderes Krankenhaus ist vorher mit dem Patienten abzustimmen.
(5)     Entlassen wird,
          (a)    wer nach dem Urteil des behandelnden Krankenhausarztes der vollstationären Behandlung nicht mehr bedarf,
          (b)    wer die Entlassung ausdrücklich wünscht.
Besteht der Patient entgegen ärztlichem Rat auf seiner Entlassung oder verlässt er eigenmächtig das Krankenhaus, haftet das Krankenhaus für die entstehenden Folgen nicht. Eine Begleitperson wird entlassen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht mehr gegeben sind.
(6)     Die Leistungspflicht des Krankenhauses aus dem Behandlungsvertrag endet mit der Entlassung, bei nachstationärer Krankenhausbehandlung mit dem letzten Behandlungstag.

§ 7 Vor- und nachstationäre Behandlung
(1)       Die vorstationäre Krankenhausbehandlung i.S.d. § 115 a SGB V wird beendet,
          (a)    mit Aufnahme des Patienten zur vollstationären Behandlung,
          (b)    wenn sich herausstellt, dass eine vollstationäre Krankenhausbehandlung nicht oder erst außerhalb des vorstationären
                   Zeitrahmens notwendig ist,
          (c)    wenn der Patient die Beendigung ausdrücklich wünscht oder die Behandlung abbricht.
In den Fällen b) und c) endet auch der Behandlungsvertrag.
(2)     Die nachstationäre Krankenhausbehandlung i.S.d. § 115 a SGB V wird beendet,
          (a)    wenn der Behandlungserfolg nach Entscheidung des Krankenhausarztes gesichert oder gefestigt ist,
          (b)    wenn der Patient die Beendigung ausdrücklich wünscht oder die Behandlung abbricht.
Gleichzeitig endet auch der Behandlungsvertrag.
(3)     Eine notwendige ärztliche Behandlung außerhalb des Krankenhauses während der vor- und nachstationären Behandlung wird durch niedergelassene Ärzte erbracht und ist nicht Gegenstand der Krankenhausleistung.

§ 8 Wahlleistungen
(1)     Zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten können im Rahmen der Möglichkeiten des Krankenhauses und nach näherer Maßgabe des Pflegekostentarifes, soweit dadurch die allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt werden, Wahlleistungen gemäß der Wahlleistungsvereinbarung (1. Nicht-ärztliche Wahlleistungen wie Unterbringung in 1-oder 2-Bettzimmer, Aufnahme einer Begleitperson und/oder 2. Ärztliche Wahlleistungen „Chefarztbehandlung“) in den Aufnahmeunterlagen vereinbart werden.
(2)     Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren.
(3)     Das Krankenhaus kann den Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung bei Patienten, die die Kosten einer früheren Krankenhausbehandlung nicht bzw. erheblich verspätet gezahlt haben, ablehnen.
(4)     Das Krankenhaus kann Wahlleistungen sofort einstellen, wenn dies für die Erfüllung der allgemeinen Krankenhausleistungen für andere Patienten erforderlich wird; im übrigen kann die Vereinbarung vom Patienten an jedem Tag zum Ende des folgenden Tages gekündigt werden; aus wichtigem Grund kann die Vereinbarung von beiden Teilen ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
(5)     In Belegabteilungen sind vom Patienten gewünschte Vereinbarungen über die ärztlichen Leistungen der Belegärzte, der Konsiliarärzte oder der fremden ärztlich geleiteten Einrichtungen, auch wenn bereits Wahlleistungen mit dem Krankenhaus vereinbart wurden, nicht mit dem Krankenhaus, sondern unmittelbar mit dem Belegarzt oder dem Konsiliararzt oder der fremden Einrichtung zu treffen.

§ 9 Entgelt bei vollstationärer, teilstationärer sowie vor- und nachstationärer Behandlung
Das Entgelt für die Leistungen des Krankenhauses richtet sich nach dem Pflegekostentarif oder dem DRG-Entgelttarif in der jeweils gültigen Fassung, der Bestandteil der Aufnahmeunterlagen ist. Die Entgelthöhe der Pflegesätze und des durchschnittlichen DRG-Basisfallwertes werden durch Aushang bekannt gegeben. Die Höhe der DRG-Fallpauschale richtet sich nach den individuellen Diagnosen und medizinischen Prozeduren des Krankheitsfalles nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung und erfolgt auf Basis des jeweils gültigen DRG-Klassifikationssystems. Durch die Multiplikation des Relativgewichts der jeweiligen DRG-Fallpauschale und des gültigen Basisfallwertes ergibt sich der fallbezogene Behandlungspreis. Bei Über- oder Unterschreiten der DRG-spezifischen Verweildauergrenzen werden Zu- oder Abschläge nach der jeweils gültigen Fallpauschalenvereinbarung berechnet. Darüber hinaus können bundeseinheitliche und krankenhausindividuelle Zusatzentgelte gemäß der jeweils gültigen Fallpauschalenvereinbarung berechnet werden. Die Höhe der mit den Krankenkassen vereinbarten DRG-Fallpauschalenpreise sowie alle anderen Preise können bei der Patientenaufnahme des Krankenhauses während der Geschäftszeiten eingesehen werden.

§ 10 Entgelt bei ambulantenOperationen
(1)     Bei Behandlung von Patienten, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, werden die erbrachten Leistungen auf Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) in der jeweils gültigen Fassung gegenüber der Krankenkasse berechnet. Diese Abrechnungsgrundlage gilt auch bei Patienten, für die andere Sozialleistungsträger für die Kosten der Behandlung aufkommen.
(2)     Bei selbstzahlenden Patienten berechnet das Krankenhaus die erbrachten Leistungen nach der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ).
(3)     Die Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn der Patient an demselben Tag im unmittelbaren Zusammenhang mit der ambulanten Operation stationär aufgenommen wird. In diesem Fall erfolgt eine Vergütung nach Maßgabe des Pflegekostentarifes oder des DRG-Entgelttarifs in der jeweils gültigen Fassung des Krankenhauses.

§ 11 Abrechnung des Entgeltes bei Kassenpatienten und Heilfürsorgeberechtigten / Selbstzahlerklausel
(1)    Kassenpatienten und Patienten, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aufgrund eines Anspruchs auf freie Heilfürsorge das Entgelt für die Krankenhausleistungen schuldet (Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die alle Leistungen umfasst, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung im Krankenhaus notwendig sind.
(2)     Liegt bei Patienten eine solche Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen (z. B. Wahlleistungen) nicht oder nicht vollständig, sind die Patienten als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgeltes für die Leistungen verpflichtet (§ 12). Das Krankenhaus weist die Patienten hierauf hin.

§ 12 Abrechnung des Entgeltes bei Selbstzahlern
(1)     Selbstzahler sind zur Entrichtung des Entgeltes für die Krankenhausleistungen verpflichtet. Soweit Selbstzahler eine Kostenzusage einer privaten Krankenversicherung zugunsten des Krankenhauses vorlegen, werden Rechnungen unmittelbar gegenüber der privaten Krankenversicherung erteilt.
(2)     Für Krankenhausleistungen können Zwischenrechnungen erteilt werden. Nach Beendigung der Behandlung wird eine Schlussrechnung erstellt.
(3)     Die Nachberechnung von Leistungen, die in der Schlussrechnung nicht enthalten sind, und die Berichtigung von Fehlern bleiben vorbehalten.
(4)     Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig.
(5)     Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen sowie Mahngebühren in Höhe von EUR 10,00 berechnet werden, wobei für die Erstmahnung keine Zahlungspflicht hinsichtlich der Mahngebühr besteht. Dem Patienten wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, Mahngebühren seien nicht entstanden oder wesentlich niedriger als EUR 10,00.
(6)     Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
(7)     Das Krankenhaus kann, sofern keine Kostenzusage gemäß Abs. 1 vorliegt, vom Patienten ab dem achten Tag des Krankenhausaufenthalts eine angemessene Abschlagszahlung für die vom Patienten in Anspruch genommen allgemeinen Krankenhausleistungen und nicht-ärztlichen Wahlleistungen erheben (§ 8 Abs.7 KHEntgG).
(8)     Die Klinik stellt Selbstzahlern sowie bei gesetzlich versicherten Patienten auf deren Verlangen die voraussichtlichen Kosten der Krankenhausbehandlung in Form eines Kostenvoranschlags dar. Nimmt der Patient darüber hinaus nicht-ärztliche und/oder ärztliche Leistungen für die Dauer der Krankenhausbehandlung in Anspruch, so erfolgt hierfür eine Ergänzung des unverbindlichen Kostenvoranschlags.  Die Preisgestaltung des unverbindlichen Kostenvoranschlags richtet sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Abrechnungsbestimmungen sowie der voraussichtlichen Dauer und des Umfangs der Krankenhausbehandlung, insbesondere unter Berücksichtigung der Einweisungsdiagnose und der von dem Patienten vorgelegten Krankenhausverordnung, zum Zeitpunkt der Aufnahme bzw. Vertragsschließung. Der individuelle Verlauf der Krankenhausbehandlung kann nicht vorhergesehen werden, dies gilt besonders beim Auftreten zusätzlicher Erkrankungen und/oder postoperativen Komplikationen. Aus diesem Grund handelt es sich beim Kostenvoranschlag nicht um ein Festpreisangebot. Die Klinik ist bemüht, dem Patienten zeitnah Änderungen des erstellten Kostenvoranschlags schriftlich mitzuteilen. Ein Abweichungsspielraum von 15 % bis 20 % vom letzten unverbindlichen Kostenvoranschlag bei unveränderter Diagnose ist vom Patientenzu akzeptieren.

§ 13 Beurlaubung
Während der stationären Behandlung werden Patienten nur aus zwingenden Gründen und nur mit Zustimmung des leitenden Abteilungsarztes beurlaubt. Während der Beurlaubung übernimmt der Krankenhausträger keine Haftung für Körper- und Sachschäden.Werden in der Zeit der Beurlaubung Behandlungen außerhalb des Krankenhauses notwendig, gehen diese Kosten nicht zu Lasten des Krankenhauses.

§ 14 Ärztliche Eingriffe
(1)    Eingriffe in die körperliche und geistig-seelische Unversehrtheit des Patienten werden nur nach seiner Aufklärung über die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und nach seiner Einwilligung vorgenommen.
(2)    Ist der Patient außerstande, die Einwilligung zu erklären, so wird der Eingriff ohne eine Einwilligung vorgenommen, wenn dieser nach der Überzeugung des zuständigen Krankenhausarztes zur Abwendung einer drohenden Lebensgefahr oder wegen einer unmittelbar drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes unverzüglich erforderlich ist.
(3)    Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn bei einem beschränkt geschäftsfähigen oder geschäftsunfähigen Patienten der gesetzliche Vertreter nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar ist oder seine dem Eingriff entgegenstehende Willenserklärung im Hinblick auf § 323c StGB unbeachtlich ist.

§ 15 Mitwirkungspflicht des Patienten bei ambulanten Operationen
Der Patient hat die erforderlichen Angaben zu machen, die der Krankenhausarzt zur Beurteilung der Durchführbarkeit der geplanten ambulanten Operation benötigt.

§ 16 Obduktion
(1)       Eine Obduktion kann vorgenommen werden, wenn
           (a)    der Verstorbene zu Lebzeiten eingewilligt hat, oder 
           (b)    der erreichbar nächste Angehörige (Abs. 3) des Verstorbenen, bei gleichrangigen Angehörigen einer von ihnen,
                    eingewilligt und dem Krankenhausarzt ein entgegenstehender Wille des Verstorbenen nicht bekannt geworden ist.
(2)      Von der Obduktion ist abzusehen bei Verstorbenen, die einer die Obduktion ablehnenden Gemeinschaft angehören, sofern nicht der Verstorbene zu Lebzeiten eingewilligt hat.
(3)    Nächster Angehöriger im Sinne des Absatzes 1 sind der Reihe nach der Ehegatte, die volljährigen Kinder (und Adoptivkinder), die Eltern (bei Adoption die Adoptiveltern), die Großeltern, die volljährigen Enkelkinder, die volljährigen Geschwister. Ist ein vorrangiger Angehöriger innerhalb angemessenerZeit nicht erreichbar, genügt die Beteiligung und Entscheidung des nächsterreichbaren nachrangigen Angehörigen. Dem nächsten Angehörigen steht eine volljährige Person gleich, die dem Verstorbenen bis zu seinem Tode in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahe gestanden hat; sie tritt neben den nächsten Angehörigen. Hatte der Verstorbene die Entscheidung über eine Obduktion einer bestimmten Person übertragen, tritt diese an die Stelle des nächsten Angehörigen
(4)    Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung bei einer Obduktion, die aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung von der zuständigen Behörde angeordnet ist.

§ 17 Aufzeichnungen und Daten
(1)    Krankengeschichten, insbesondere Krankenblätter, Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen und andere Aufzeichnungen sind Eigentum des Krankenhauses.
(2)    Patienten haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen (Abs. 1).
(3)    Das Recht des Patienten oder eines von ihm Beauftragten auf Einsicht in die Aufzeichnungen, ggf. auf Überlassung von Kopien auf seine Kosten, und die Auskunftspflicht des behandelnden Krankenhausarztes bleiben unberührt.
(4)    Die Verarbeitung der Daten einschließlich ihrer Weitergabe erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den Datenschutz, der ärztlichen Schweigepflicht und des Sozialgeheimnisses.

§ 18 Hausordnung
Die vom Krankenhaus erlassene Hausordnung ist Bestandteil dieser AVB.

§ 19 Eingebrachte Sachen
(1)      In das Krankenhaus sollen nur notwendige Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände eingebracht werden. Der Patient darf im Krankenhaus nur die üblichen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände in seiner Obhut behalten.
(2)      Geld und Wertsachen werden gegen Quittung im Krankenhaus in zumutbarer Weise verwahrt.
(3)      Bei handlungsunfähig eingelieferten Patienten werden Geld und Wertsachen in Gegenwart eines Zeugen festgestellt und der  Krankenhausverwaltung zur Verwahrung übergeben. Kleidungsstücke, die durch Blut und/oder Ausscheidungen stark verschmutzt sind, können aus hygienischen Gründen nicht in Verwahrung genommen werden; ist eine sofortige Weitergabe an Angehörige nicht möglich, können diese Kleidungsstücke vernichtet werden.
(4)      Zurückgelassene Sachen gehen in das Eigentum des Krankenhauses über, wenn sie nicht innerhalb von 12 Wochen nach Aufforderung abgeholt werden.
(5)      Im Falle des Abs. 4 wird in der Aufforderung ausdrücklich darauf verwiesen, dass auf den Herausgabeanspruch verzichtet wird mit der Folge, dass die zurückgelassenen Sachen nach Ablauf der Frist in das Eigentum des Krankenhauses übergehen.
(6)      Abs. 4 gilt nicht für Nachlassgegenstände, sowie für Geld und Wertsachen, die gegen Quittung vom Krankenhaus verwahrt werden. Die Aufbewahrung, Herausgabe und Verwertung dieser Sachen erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 20 Haftungsbeschränkung
(1)      Für eingebrachte Sachen, die in der Obhut des Patienten oder der Begleitperson bleiben, und für Fahrzeuge des Patienten oder der Begleitperson, die auf dem Krankenhausgrundstück oder auf einem vom Krankenhaus bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht gegen Quittung dem Krankenhaus zur Verwahrung übergeben wurden.
(2)    Haftungsansprüche wegen Verlustes oder Beschädigung von Geld und Wertsachen, die gegen Quittung durch das Krankenhaus verwahrt wurden, sowie für Nachlassgegenstände, die sich in der Verwahrung des Krankenhauses befunden haben, müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erlangen der Kenntnis von dem Verlust oder der Beschädigung schriftlich geltend gemacht werden; die Frist beginnt frühestens mit der Entlassung des Patienten.

§ 21 Zahlungsort
 Der Zahlungspflichtige hat seine Schuld auf seine Gefahr oder seine Kosten am Ort des Krankenhauses zu erfüllen.

§ 22 Inkrafttreten
Diese AVB treten am 1.12.2019 in Kraft. Gleichzeitig werden ältere AVB der Klinikgruppe Dr. Guth GmbH & Co. KG aufgehoben.

Hamburg, den 1. Dezember 2019

gez.Geschäftsführung
Klinikgruppe Dr. Guth GmbH & Co. KG

Klinikgruppe Dr. Guth
GmbH & Co. KG

Neuer Jungfernstieg 17 A
20354 Hamburg

Telefon: 040 34103-0
Telefax: 040 35710500